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Kulturdenkmale in der Karlsruher Weststadt

Kulturdenkmale im rechtlichen Sinne sind von Menschen geschaffene Gegenstände, die die Zeiten überdauert haben und Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung darstellen und an deren Erhalt ein öffentliches Interesse besteht. Sie stehen üblicherweise unter Denkmalschutz. In Deutschland hat jedes Bundesland aufgrund der Kulturhoheit der Länder sein eigenes Denkmalschutzgesetz.

Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund der Denkmalschutzgesetze zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dafür gibt es bestimmte Steuererleichterungen: Kapitalanleger können die Modernisierungskosten denkmalgeschützter Immobilien nach § 7i EStG acht Jahre lang mit jeweils 9 % und weitere vier Jahren lang mit jeweils 7 % steuerlich geltend machen. Zusätzlich kann die Altsubstanz des Gebäudes (ohne Grundstück) mit jährlich 2,5 % (2 % ab Baujahr 1925) abgeschrieben werden. Selbstnutzer können Sanierungskosten nach § 10f EStG zehn Jahre lang mit jeweils 9 % absetzen.

Die Karlsruher Weststadt ist auch wegen ihrer zahlreichen gut erhaltenen Altbauten so beliebt. So steht mit über 300 Kulturdenkmalen jedes fünfte Gebäude unter Denkmalschutz. Bedeutende Architekten waren z.B. Hermann Billing, Curjel & Moser, Heinrich Sexauer, Ludwig Trunzer, Adolf Hirth. Neben einzelnen Geäuden sind auch Gesamtanlagen, z.B. der Gutenbergplatz und der Haydnplatz besonders geschützt.
Die meisten geschützten Gebäude sind Kulturdenkmale nach § 2 (Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht). Einige Gebäude stehen auch unter dem Schutz des § 15 (Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmales dürfen nicht verändert werden, wenn sie für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung sind) oder des § 19 (Schutz von Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder).

Auf den folgenden Seiten werden die Kulturdenkmale mit Adresse, Objektart, Baujahr und Architekt aufgelistet. Falls nichts anderes angegeben wurde, handelt es sich um Kulturdenkmale nach § 2.

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