Vermietung im Jahr 2023

Zweites wohnungspolitisches Maßnahmenpaket und Mietrechtsnovellierungsgesetz

Schon die letzte Koalition hat als Wahlgeschenk versprochen, Mieter von der Maklerprovision freizustellen und die Mieten in angespannten Märkten zu begrenzen. Das so genannte Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) mit Mietpreisbremse und Bestellerprinzip wurde am 21.04.2015 verabschiedet.

Mietpreisbremse:

In Städten mit angespannten Wohnungsmärkten dürfen bei Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden (§ 556d BGB). Aus Sicht der Landesregierung Baden-Württemberg gehören Karlsruhe und Ettlingen zu den Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Mietpreisbremse in Karlsruhe ist zum 1. November 2015 in Kraft getreten, sie wurde zuletzt Anfang Juni 2020 für weitere 5 Jahre verlängert. Details siehe Mietpreisbremse in Karlsruhe

Ortsübliche Vergleichsmiete

Nach § 558 BGB ist die ortsübliche Vergleichsmiete das übliche Entgelt für Wohnraum, das
  • in der Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde
  • für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung
  • in den letzten vier Jahren vereinbart oder (von Erhöhungen wegen Modernisierungen nach § 560 abgesehen) geändert wurde
Mit Vergleichswohnungen oder Marktberichten kann die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zuverlässig ermittelt werden, deshalb ist in Karlsruhe entweder ein Mietwertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen (sehr genau, aber teuer) oder der Mietspiegel (billig, aber ungenau) heranzuziehen. Der Mietspiegel Karlsruhe 2023 ist z.B. beim Liegenschaftsamt für ca. 7 € erhältlich. Für eine Wohnung in der Karlsruher Weststadt können Sie mit unserem Mietrechner die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Mietspiegel 2023 berechnen.

Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen

Nach § 558 BGB kann die Miete bei bestehenden Mietverträgen bis zur ortüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, die Erhöhungen dürfen jedoch maximal 20 % innerhalb von 3 Jahren betragen. Durch Rechtsverordnung können die Landesregierungen in Gebieten mit angespannten Wohnungemärkten die so genannte Kappungsgrenze auf 15 % absenken. Ab 01.07.2015 können Vermieter in Karlsruhe die Mieten nur noch um maximal 15 % innerhalb 3 Jahren erhöhen.

Bestellerprinzip:

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Mieter künftig nur noch dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn er den Makler schriftlich mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt und der Makler ausschließlich für ihn eine Mietwohnung findet. Gefällt dem Mieter die Wohnung nicht, ist sie für den Makler verloren, er darf diese Wohnung keinem zweiten Mieter provisionspflichtig anbieten, da er sie dann bereits in seinem Bestand hat. Als Konsequenz daraus werden viele Makler das Vermietungsgeschäft deutlich reduzieren oder ganz aufgeben.

Wir übernehmen gerne Ihren Vermietungsauftrag, wenn Sie als Vermieter unsere Provision übernehmen. Suchaufträge von Mietern können wir nicht annehmen.

Kosten für den Vermieter

Wir berechnen ein Vermarktungshonorar in Höhe von 2,38 Monats-Kaltmieten (inkl. 19 % Mwst), mindestens jedoch 1.000 €. Für Mietwohnungen in der Weststadt, in Mühlburg und in der Südweststadt bieten wir Sonderkonditionen, bitte sprechen Sie uns an.

Wussten Sie schon ...

  • dass Sie als Vermieter die Maklerprovision steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen können. Je nach Steuersatz trägt das Finanzamt bis zu 50 % der Kosten.
  • dass viele Mietverträge ungültige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen enthalten ? Dann hat der Mieter bei Auszug keine Verpflichtung zu Renovierungsarbeiten.
  • dass es eine Möglichkeit gibt, die Miete jährlich zu erhöhen ? Mit einem Indexmietvertrag kann die Miethöhe jährlich an die Inflation angepasst werden.
  • dass alle bisher bekannten Fälle von Mietnomaden nur bei Vermietung von Privat aufgetreten sind ? Diese Mieter melden sich nicht bei Maklern, weil sie wissen, dass vor Abschluss eines Vertrages ihre Bonität überprüft wird.

Wir vermieten gerne auch Ihre Wohnung


Und das tun wir für Sie:

  • Objektbesichtigung, sachverständige Beratung zur erzielbaren Miete, Beratung zur renditeoptimierten Modernisierung (falls notwendig), Überprüfung der notwendigen Unterlagen
  • Erstellung von professionellen Fotos, Überarbeitung und Optimierung der Grundrisszeichnung, Gestaltung eines hochwertigen Exposés mit zur Zielgruppe passender Beschreibung der Wohnung
  • Veröffentlichung des Exposés in ausgewählten Medien
  • Vorauswahl der Interessenten, Organisation und Durchführung der Besichtigungstermine
  • Beratung zur Auswahl des geeigneten Mieters, Schufa-Bonitäts-Check
  • Einholung der notwendigen Unterlagen des Mieters (Kopien von Ausweis und Gehaltsabrechnung, Aufenthaltsgenehmigung usw …)
  • Beschaffung und Erstellung eines Mietvertragsformulars nach dem aktuellen Rechtsstand, Beratung zu eventuellen Zusatzvereinbarungen
  • Organisation der Wohnungsübergabe, Beschreibung des Wohnungszustandes im Übergabeprotokoll, Ablesen der Zählerstände …

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