Wohnungspolitisches Maßnahmenpaket ab 01.07.2015

Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen und Verlängerung der Kündigungssperrfrist


Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihr zweites wohnungspolitisches Maßnahmenpaket beschlossen. Ab dem 1. Juli 2015 werden in 44 Städten und Gemeinden des Landes (ab Juni 2020 auf 89 Gemeinden erweitert) Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gedeckelt. Zudem gilt in diesen Städten und Gemeinden eine Verlängerung der allgemeinen Kündigungssperrfrist bei Umwandlungen von Wohnungen in Eigentumswohnungen von drei auf fünf Jahre.

Jetzt ist es amtlich: Auch Karlsruhe und Ettlingen (seit 2020 nicht mehr: Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Pfinztal, Rheinstetten und Stutensee) gehören aus Sicht der Landesregierung zu den Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, siehe Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg - MietBgVO BW


Kappungsgrenze:

Nach § 558 BGB kann die Miete bei bestehenden Mietverträgen bis zur ortüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, die Erhöhungen dürfen jedoch maximal 20 % innerhalb von 3 Jahren betragen. Durch Rechtsverordnung können die Landesregierungen in Gebieten mit angespannten Wohnungemärkten die so genannte Kappungsgrenze auf 15 % absenken. Ab 01.07.2015 können Vermieter in Karlsruhe die Mieten nur noch um maximal 15 % innerhalb 3 Jahren erhöhen.
Update Juni 2022: Die Ampel-Koalition hat angekündigt, die Grenze für Mieterhöhungen in Städten mit Wohnungsmangel von 15 auf maximal elf Prozent innerhalb von drei Jahren abzusenken. Noch ist nicht bekannt, ob und wann die neuen Grenzen in Kraft treten.

Bei Neuvermietungen gilt seit 01.06.2015 die so genannte Mietpreisbremse. Die verlangte Miete darf nur noch um maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Kündigungssperrfrist:

Nach § 577a BGB ist ein bestehendes Mietverhältnis bei Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen 3 Jahre lang geschützt. Ein Käufer kann erst nach 3 Jahren sein berechtigtes Interesse (Selbstnutzung) anmelden und erst dann - unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen - wegen Eigenbedarf kündigen. Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung diese Frist auf bis zu 10 Jahre ausdehnen. Für Karlsruhe gilt ab 01.07.2015 eine Verlängerung der allgemeinen Kündigungssperrfrist bei Umwandlungen von Wohnungen in Eigentumswohnungen von drei auf fünf Jahre.